Wer Vermögen zu Lebzeiten weitergeben möchte, stößt schnell auf eine wichtige Frage: Wie hoch ist der Freibetrag bei der Schenkungssteuer? Die gute Nachricht: In Deutschland können je nach Verwandtschaftsgrad hohe Beträge steuerfrei verschenkt werden. Besonders Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Enkel profitieren von großzügigen Freibeträgen.
Der Begriff Schenkungssteuer wird im Alltag häufig verwendet. Im Gesetz heißt sie offiziell Schenkungsteuer. Gemeint ist aber dasselbe: Es geht um die Steuer auf Vermögensübertragungen unter Lebenden. Also zum Beispiel Geldgeschenke, Immobilien, Wertpapiere, Unternehmensanteile oder andere größere Vermögenswerte.
Kurzantwort: Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können bis zu 500.000 Euro steuerfrei erhalten. Kinder und Stiefkinder haben einen Freibetrag von 400.000 Euro. Enkel erhalten meist 200.000 Euro. Für Geschwister, Eltern bei Schenkungen, Freunde, Lebensgefährten und andere Personen gilt in der Regel nur ein Freibetrag von 20.000 Euro. Diese Freibeträge können grundsätzlich alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Grundlage sind die Freibeträge nach § 16 ErbStG und die Zusammenrechnung früherer Erwerbe nach § 14 ErbStG.
Inhaltsangabe
Was bedeutet der Freibetrag bei der Schenkungssteuer?
Der Freibetrag Schenkungssteuer ist der Betrag, den eine Person steuerfrei geschenkt bekommen darf. Erst wenn der Wert der Schenkung über diesem Freibetrag liegt, kann Schenkungssteuer entstehen. Versteuert wird dann nicht die gesamte Schenkung, sondern nur der Teil, der den persönlichen Freibetrag überschreitet.
Ein einfaches Beispiel: Ein Vater schenkt seiner Tochter 350.000 Euro. Für Kinder gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro. Die Schenkung bleibt daher vollständig steuerfrei. Schenkt der Vater dagegen 500.000 Euro, liegen 100.000 Euro über dem Freibetrag. Nur diese 100.000 Euro sind grundsätzlich steuerpflichtig.
Wichtig ist: Der Freibetrag richtet sich nicht nach der Art des Vermögens, sondern vor allem nach dem Verhältnis zwischen Schenker und beschenkter Person. Geld, Immobilien, Aktien oder andere Werte werden deshalb steuerlich nicht nach Sympathie, sondern nach Steuerklasse, Verwandtschaftsgrad und Wert behandelt.
Freibetrag Schenkungssteuer Tabelle: Wie viel darf steuerfrei verschenkt werden?
Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Freibeträge bei der Schenkungssteuer in Deutschland:
| Beschenkte Person | Freibetrag | Steuerklasse |
|---|---|---|
| Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner | 500.000 Euro | I |
| Kinder und Stiefkinder | 400.000 Euro | I |
| Enkel, wenn das Kind des Schenkers bereits verstorben ist | 400.000 Euro | I |
| Enkel, wenn das Kind des Schenkers noch lebt | 200.000 Euro | I |
| Urenkel | 100.000 Euro | I |
| Eltern und Großeltern bei Schenkungen | 20.000 Euro | II |
| Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern | 20.000 Euro | II |
| Geschiedene Ehegatten | 20.000 Euro | II |
| Lebensgefährten ohne Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft | 20.000 Euro | III |
| Freunde und sonstige Personen | 20.000 Euro | III |
Die offiziellen Freibeträge ergeben sich aus § 16 ErbStG. Zusätzlich spielt die Steuerklasse nach § 15 ErbStG eine wichtige Rolle, weil sie später den Steuersatz bestimmt.
Warum der Verwandtschaftsgrad so wichtig ist
Bei der Schenkungssteuer zählt nicht nur, wie viel verschenkt wird. Entscheidend ist auch, wer wem etwas schenkt. Je enger das familiäre Verhältnis, desto höher ist meistens der Freibetrag und desto niedriger ist der Steuersatz.
Besonders deutlich wird das bei Kindern und unverheirateten Lebenspartnern. Ein Kind kann von einem Elternteil bis zu 400.000 Euro steuerfrei erhalten. Ein unverheirateter Partner hat dagegen nur einen Freibetrag von 20.000 Euro. Wird also eine Immobilie oder ein hoher Geldbetrag an den Lebensgefährten verschenkt, kann relativ schnell eine erhebliche Steuerbelastung entstehen.
Auch bei Geschwistern ist der Freibetrag oft niedriger, als viele denken. Obwohl Geschwister familiär eng verbunden sind, beträgt der Freibetrag bei der Schenkungssteuer nur 20.000 Euro. Größere Vermögensübertragungen zwischen Geschwistern sollten deshalb besonders sorgfältig geplant werden.
Die 10-Jahres-Frist: Freibetrag mehrfach nutzen
Ein sehr wichtiger Punkt beim Thema Freibetrag Schenkungssteuer ist die 10-Jahres-Frist. Mehrere Schenkungen von derselben Person an dieselbe beschenkte Person werden innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet. Das bedeutet: Der Freibetrag gilt nicht für jede einzelne Überweisung neu, sondern für alle Schenkungen innerhalb dieses Zeitraums zusammen.
Beispiel: Eine Mutter schenkt ihrem Sohn im Jahr 2026 250.000 Euro. Im Jahr 2029 schenkt sie ihm weitere 200.000 Euro. Zusammen sind das innerhalb von zehn Jahren 450.000 Euro. Da der Freibetrag für Kinder 400.000 Euro beträgt, wären 50.000 Euro grundsätzlich steuerpflichtig.
Nach Ablauf von zehn Jahren kann der Freibetrag erneut genutzt werden. Genau deshalb werden größere Vermögensübertragungen in Familien oft langfristig geplant. Wer frühzeitig Vermögen überträgt, kann die Freibeträge mehrfach ausschöpfen und spätere Erbschaftsteuer reduzieren.
Pro Elternteil und pro Kind: So lassen sich Freibeträge optimal nutzen
Der Freibetrag gilt immer zwischen einer schenkenden und einer beschenkten Person. Das ist besonders bei Familien mit mehreren Kindern interessant.
Ein Kind kann von der Mutter bis zu 400.000 Euro steuerfrei erhalten und zusätzlich vom Vater ebenfalls bis zu 400.000 Euro. Zusammen können Eltern einem Kind also bis zu 800.000 Euro steuerfrei übertragen, wenn die Schenkungen korrekt aufgeteilt werden und keine weiteren relevanten Vorerwerbe innerhalb von zehn Jahren vorliegen.
Bei zwei Kindern kann sich der steuerfreie Betrag entsprechend weiter erhöhen. Mutter und Vater können jedem Kind jeweils ihren eigenen Freibetrag zukommen lassen. Gerade bei Immobilien, Wertpapierdepots oder Unternehmensnachfolge kann diese Struktur erhebliche steuerliche Vorteile bringen.
Wie wird die Schenkungssteuer berechnet?
Die Berechnung folgt im Grundsatz einem einfachen Schema:
- Wert der Schenkung ermitteln
- Persönlichen Freibetrag abziehen
- Steuerpflichtigen Erwerb bestimmen
- Passenden Steuersatz nach Steuerklasse anwenden
Die Steuersätze richten sich nach dem steuerpflichtigen Erwerb und der Steuerklasse. Nach § 19 ErbStG reichen sie je nach Steuerklasse und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs von 7 Prozent bis 50 Prozent.
| Steuerpflichtiger Erwerb | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
|---|---|---|---|
| bis 75.000 Euro | 7 % | 15 % | 30 % |
| bis 300.000 Euro | 11 % | 20 % | 30 % |
| bis 600.000 Euro | 15 % | 25 % | 30 % |
| bis 6.000.000 Euro | 19 % | 30 % | 30 % |
| bis 13.000.000 Euro | 23 % | 35 % | 50 % |
| bis 26.000.000 Euro | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26.000.000 Euro | 30 % | 43 % | 50 % |
Beispiele zur Schenkungssteuer
Beispiel 1: Schenkung an ein Kind
Ein Vater schenkt seiner Tochter 500.000 Euro. Für Kinder gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro. Steuerpflichtig sind deshalb 100.000 Euro. Da die Tochter in Steuerklasse I fällt, gilt für diesen steuerpflichtigen Erwerb ein Steuersatz von 11 Prozent. Die Schenkungssteuer würde in diesem vereinfachten Beispiel 11.000 Euro betragen.
Beispiel 2: Schenkung an ein Enkelkind
Eine Großmutter schenkt ihrem Enkel 250.000 Euro. Der Elternteil des Enkels lebt noch. Deshalb beträgt der Freibetrag 200.000 Euro. Steuerpflichtig sind 50.000 Euro. In Steuerklasse I liegt der Steuersatz bis 75.000 Euro bei 7 Prozent. Daraus ergibt sich eine Schenkungssteuer von 3.500 Euro.
Beispiel 3: Schenkung an den unverheirateten Partner
Eine Person schenkt ihrem unverheirateten Lebensgefährten 100.000 Euro. Der Freibetrag beträgt nur 20.000 Euro. Steuerpflichtig sind 80.000 Euro. Bei Steuerklasse III liegt der Steuersatz in diesem Bereich bei 30 Prozent. Daraus können 24.000 Euro Schenkungssteuer entstehen.
Beispiel 4: Schenkung zwischen Geschwistern
Ein Bruder schenkt seiner Schwester 80.000 Euro. Der Freibetrag beträgt 20.000 Euro. Steuerpflichtig sind also 60.000 Euro. Geschwister fallen bei Schenkungen in Steuerklasse II. Bis 75.000 Euro steuerpflichtigem Erwerb gilt dort ein Steuersatz von 15 Prozent. Die Steuer läge in diesem Beispiel bei 9.000 Euro.
Schenkungssteuer bei Immobilien
Besonders relevant wird der Freibetrag bei der Schenkungssteuer, wenn Immobilien übertragen werden. Häuser, Wohnungen und Grundstücke haben oft hohe Werte. Dadurch können Freibeträge schnell überschritten werden.
Bei einer Immobilie zählt nicht der ursprüngliche Kaufpreis, sondern der steuerliche Wert zum Zeitpunkt der Schenkung. Gerade in Regionen mit stark gestiegenen Immobilienpreisen kann das zu Überraschungen führen. Wer eine Immobilie an Kinder, Enkel oder den Partner übertragen möchte, sollte deshalb vorab prüfen lassen, welcher Wert steuerlich angesetzt werden kann.
Bei Immobilien kommen außerdem notarielle Beurkundung, Grundbuchänderung und mögliche Sonderregeln hinzu. Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner kann unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerbefreiung für das Familienheim relevant sein. Nach § 13 ErbStG sind Zuwendungen im Zusammenhang mit einem Familienheim zwischen Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnern begünstigt.
Muss eine Schenkung dem Finanzamt gemeldet werden?
Ja, größere Schenkungen sollten nicht einfach stillschweigend erfolgen. Nach § 30 ErbStG besteht grundsätzlich eine Anzeigepflicht. Die Schenkung muss dem zuständigen Finanzamt innerhalb von drei Monaten angezeigt werden. Das gilt für den Beschenkten und bei Schenkungen auch für den Schenker. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet wurde.
Das bedeutet nicht automatisch, dass Schenkungssteuer gezahlt werden muss. Auch eine steuerfreie Schenkung kann meldepflichtig sein. Das Finanzamt prüft dann, ob der Freibetrag überschritten wurde oder ob frühere Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre zu berücksichtigen sind.
Typische Fehler beim Freibetrag der Schenkungssteuer
Ein häufiger Fehler ist die Annahme, dass jede Schenkung unterhalb des Freibetrags automatisch völlig unbeachtlich sei. Steuerlich kann aber auch eine frühere Schenkung wichtig werden, wenn später innerhalb von zehn Jahren eine weitere Schenkung erfolgt.
Ein zweiter Fehler betrifft die falsche Einschätzung des Verwandtschaftsgrades. Viele Menschen glauben zum Beispiel, dass Geschwister oder Eltern bei Schenkungen hohe Freibeträge haben. Tatsächlich beträgt der Freibetrag hier häufig nur 20.000 Euro.
Ein dritter Fehler ist die fehlende Dokumentation. Gerade bei größeren Geldbeträgen sollte klar nachvollziehbar sein, wann wer welchen Betrag erhalten hat. Das hilft nicht nur gegenüber dem Finanzamt, sondern verhindert auch spätere Streitigkeiten innerhalb der Familie.
Wie lässt sich Schenkungssteuer legal reduzieren?
Der wichtigste Hebel ist eine frühzeitige Planung. Wer größere Vermögen besitzt, sollte nicht erst im hohen Alter über Schenkungen nachdenken. Durch die 10-Jahres-Frist können Freibeträge mehrfach genutzt werden. Besonders bei Kindern, mehreren Kindern oder Enkelkindern kann das einen großen Unterschied machen.
Auch die Aufteilung zwischen mehreren Schenkern kann sinnvoll sein. Wenn beide Eltern Vermögen besitzen, kann jeder Elternteil seinen eigenen Freibetrag gegenüber dem Kind nutzen. Dadurch lassen sich steuerfreie Übertragungen deutlich erhöhen.
Bei Immobilien kann es außerdem sinnvoll sein, nicht sofort das gesamte Objekt zu übertragen. Denkbar sind Teilübertragungen, Nießbrauchsrechte oder andere Gestaltungen. Solche Modelle sollten aber nie nach Bauchgefühl umgesetzt werden. Hier lohnt sich professionelle Beratung durch Steuerberater, Notar oder Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht.
Freibetrag Schenkungssteuer und Erbschaftsteuer: Wo liegt der Zusammenhang?
Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer sind eng miteinander verbunden. Beide beruhen auf dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. Der Unterschied liegt vor allem im Zeitpunkt: Die Schenkung erfolgt zu Lebzeiten, die Erbschaft nach dem Tod.
Die Freibeträge sind in vielen Fällen gleich. Genau deshalb wird die Schenkung zu Lebzeiten oft als Instrument der Nachfolgeplanung genutzt. Wer Vermögen frühzeitig überträgt, kann Erbschaftsteuer reduzieren und gleichzeitig klare Verhältnisse schaffen.
Allerdings sollte eine Schenkung nicht nur steuerlich betrachtet werden. Wer Vermögen verschenkt, gibt rechtlich etwas aus der Hand. Deshalb sollten auch Versorgung im Alter, Familienfrieden, Pflichtteilsansprüche, Rückforderungsrechte und persönliche Sicherheit berücksichtigt werden.
FAQ zum Freibetrag bei der Schenkungssteuer
Wie hoch ist der Freibetrag bei der Schenkungssteuer?
Der Freibetrag hängt vom Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem ab. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner haben 500.000 Euro Freibetrag, Kinder 400.000 Euro, Enkel meist 200.000 Euro und viele andere Personen nur 20.000 Euro.
Wie oft kann man den Schenkungssteuer Freibetrag nutzen?
Der Freibetrag kann grundsätzlich alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Entscheidend ist, ob mehrere Schenkungen von derselben Person an dieselbe Person innerhalb von zehn Jahren erfolgt sind.
Können Eltern ihrem Kind 800.000 Euro steuerfrei schenken?
Ja, das ist möglich, wenn jeder Elternteil dem Kind jeweils 400.000 Euro schenkt und keine relevanten Vorerwerbe innerhalb von zehn Jahren vorliegen. Der Freibetrag gilt pro Schenker und pro beschenkter Person.
Wie hoch ist der Freibetrag für Enkel?
Enkel haben in der Regel einen Freibetrag von 200.000 Euro. Ist der Elternteil, der das Kind des Schenkers war, bereits verstorben, kann für Enkel ein Freibetrag von 400.000 Euro gelten.
Wie hoch ist der Freibetrag für Geschwister?
Bei Schenkungen zwischen Geschwistern beträgt der Freibetrag 20.000 Euro. Alles darüber kann grundsätzlich schenkungssteuerpflichtig sein.
Muss man eine Schenkung unter dem Freibetrag melden?
Auch Schenkungen unterhalb des Freibetrags können grundsätzlich anzeigepflichtig sein. Die Anzeige soll innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Finanzamt erfolgen. Bei notariell beurkundeten Schenkungen kann eine Ausnahme bestehen.
Wer zahlt die Schenkungssteuer?
Grundsätzlich schuldet der Beschenkte die Schenkungssteuer. In der Praxis kann aber auch der Schenker die Steuer übernehmen. Das sollte steuerlich sauber geprüft werden, weil auch die Übernahme der Steuer eine zusätzliche Bereicherung darstellen kann.
Fazit: Der Freibetrag bei der Schenkungssteuer entscheidet über die Steuerlast
Der Freibetrag Schenkungssteuer ist der zentrale Faktor, wenn Vermögen steuerfrei zu Lebzeiten übertragen werden soll. Je enger das Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem ist, desto höher fällt der Freibetrag in der Regel aus. Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder profitieren besonders stark. Bei Geschwistern, unverheirateten Partnern, Freunden oder entfernten Verwandten ist der Freibetrag dagegen deutlich niedriger.
Wer frühzeitig plant, kann die Freibeträge alle zehn Jahre nutzen und größere Vermögen steueroptimiert übertragen. Besonders bei Immobilien, Unternehmensvermögen oder größeren Geldbeträgen sollte die Schenkung aber gut dokumentiert und fachlich begleitet werden. So lassen sich Steuerfallen vermeiden und Vermögen kann rechtssicher an die nächste Generation weitergegeben werden.
Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Übersicht und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Gerade bei hohen Vermögen, Immobilien oder komplexen Familienverhältnissen sollte fachlicher Rat eingeholt werden.
