Kurz erklärt: Was sind Vermögenswirksame Leistungen?

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Der Staat möchte alle sparwilligen Bürger unterstützen. Aus diesem Grund wurde das „Fünfte Vermögensbildungsgesetz“ verabschiedet, das die Zahlung einer Arbeitnehmersparzulage durch das Finanzamt vorsieht. Voraussetzung dafür ist die Ansparung der so genannten Vermögenswirksamen Leistungen in einem Sparvertrag. Vermögenswirksame Leistungen sind tariflich oder arbeitsvertraglich vereinbarte Zusatzleistungen des Arbeitgebers, die arbeitsrechtlich gesehen einen Bestandteil der Lohnzahlung darstellen. Deshalb zählen sie zum zu versteuernden Einkommen des Arbeitnehmers.

Sowohl Arbeitgeber, als auch Arbeitnehmer zahlen mit

Wer Vermögenswirksame Leistungen in einem Sparvertrag anspart, erhält zusätzliche staatliche Fördergelder. Bild: © WoGi - Fotolia.com

Der Maximalbetrag der Vermögenswirksamen Leistungen liegt bei monatlich 40 Euro. Je nach Tarif- bzw. Arbeitsvertrag zahlt der Arbeitgeber diese seinem Angestellten. Jedoch sind auch Teilzahlungen gängig, die vom Arbeitnehmer auf die maximalen 40 Euro aufgestockt werden können. Der Arbeitnehmer kann demnach, wenn er weniger als 40 Euro vom Arbeitgeber erhält, entscheiden, ob er lediglich den vom Arbeitgeber gewährten Teil anlegt oder einen selbst gezahlten Teil – diesen allerdings aus dem Nettolohn – zuzahlt. Der Vorteil: Liegt das zu versteuernde Jahreseinkommen des Angestellten bei maximal 20.000 Euro (Ehegatten: 40.000 Euro), zahlt das Finanzamt eine Arbeitnehmersparzulage, die bei bis zu 20% der jährlichen Einzahlungssumme liegt. Die genaue Förderungshöhe ist abhängig von der gewählten Sparvariante. Einige Arbeitgeber zahlen keine Vermögenswirksamen Leistungen an ihre Angestellten. Auch diese Personen können einen solchen Sparvertrag besparen. Allerdings wird dann der komplette Sparbetrag aus dem Nettolohn des Arbeitnehmers finanziert. Erhält der Arbeitnehmer Vermögenswirksame Leistungen von seinem Arbeitgeber, ohne dass er sie anlegt, verfallen diese. Denn eine Auszahlung mit dem Lohn ist unzulässig. Lediglich die Zahlung in einen Sparvertrag darf vorgenommen werden.

Wie werden die Vermögenswirksamen Leistungen angelegt?

Welche Varianten sind möglich? Nicht jeder Sparvertrag ist für die Ansparung von Vermögenswirksamen Leistungen zugelassen. Das Gesetz sieht verschiedene Arten von Sparvarianten vor. Allerdings haben sich in der Praxis nur drei Wege – Fondssparpläne, Bausparverträge und Banksparpläne – durchgesetzt. Denn einige der im Fünften Vermögensbildungsgesetz manifestierten Vertragsarten sind zwar theoretisch machbar, aus Kostengründen jedoch sehr praxisfern – zum Beispiel die Direktinvestition in Einzelaktien. Je nach Anlegermentalität sollten Arbeitnehmer eine der drei erwähnten Varianten zur Anlage ihrer Vermögenswirksamen Leistungen nutzen.

Die Höhe der staatlichen Förderung ist von der Anlageart abhängig

Wie bereits angedeutet, ist die auf diese Verträge gezahlte Arbeitnehmersparzulage nicht für jeden Vertrag identisch. Das Gesetz sieht grundsätzlich zwei Förderungen vor – auf Wertpapieranlagen und auf Ansparungen für die Anschaffung von Wohneigentum. Demnach werden lediglich Fondssparpläne und Bausparverträge gefördert. Für die erwähnten Banksparpläne entfällt die Arbeitnehmersparzulage komplett. Wer mutig ist, wird belohnt. Ganze 20% auf maximal 400 Euro Jahreseinzahlungen kann ein Sparer auf Fondssparpläne erhalten. Das entspricht einer jährlichen Zuzahlung von immerhin 80 Euro. Bei Bausparverträgen ist die Förderung etwas geringer. Hier werden Einzahlungen von maximal 470 Euro mit 9% Arbeitnehmersparzulage belohnt. Das entspricht 42,30 Euro pro Jahr. Durch eine Gesetzesänderung gilt eine Besonderheit beim Bausparen. Die Förderung wird lediglich bis zu einem steuerpflichtigem Jahreseinkommen von 17900 Euro (Ehegatten: 35800 Euro) gezahlt.

Die Mindestanlagezeit beträgt sechs bis sieben Jahre

Wer die Arbeitnehmersparzulage erhält, muss eine Mindestanlagezeit einhalten, die sieben Jahre beträgt. Dabei sieht das Gesetz grundsätzlich eine Sparzeit von sechs Jahren vor. Das letzte Jahr ist ein sogenanntes Ruhejahr. In der Praxis beträgt die Vertragslaufzeit allerdings häufig nur etwas über sechs Jahre, da ein Vertragsabschluss immer rückwirkend zum 01.01. des entsprechenden Jahres wirkt. Wer seinen VL-Vertrag beispielsweise im September abschließt, bespart ihn rechtlich gesehen bereits ab 01.01. des Jahres. Die eigentliche Anlagedauer würde demnach nur sechs Jahre und vier Monate betragen. Ist diese Frist abgelaufen, können die gesamten Mittel für beliebige Zwecke eingesetzt werden. Auch hier besteht beim Bausparen eine Ausnahme. Die Sparzeit kann auch sieben Jahre betragen. Ein vorgeschriebenes Ruhejahr existiert nicht.

Wird die Sperrfrist nicht vom Sparer eingehalten, entfällt die bereits gewährte Arbeitnehmersparzulage rückwirkend. Nur wenn eine im Vermögensbildungsgesetz verankerte Ausnahme greift, kann auf das Kapital inkl. gewährte Zulage zurückgegriffen werden. Dazu gehört beispielsweise die Heirat des Anlegers oder die Erwerbsunfähigkeit des Sparers bzw. seines Ehegatten.

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