Was ist ein Freistellungsauftrag? Lohnt es sich für Anleger, diesen zu stellen?

Wir leben in einem Land, das den Ruf hat, auf so ziemlich alles Steuern zu erheben. Dieser Ruf kommt nicht von ungefähr. Denn in der Tat gehört Deutschland zu den Ländern mit dem höchsten Steueraufkommen. Das liegt zum einen sicher auch am allgemeinen Wohlstand hierzulande. Doch auch die Tatsache, dass Steuern hier tatsächlich sehr umfangreich erhoben werden, trägt zu diesem Umstand bei. Neben der Einkommensteuer gehört die Kapitalertragsteuer zu den bekanntesten Steuerarten. Sie wird auf alle Erträge erhoben, die im Rahmen von Geldanlagen erwirtschaftet werden. Seit dem Jahr 2009 existiert die sogenannte Abgeltungssteuer, welche als Kapitalertragssteuer fungiert. Bei der Besteuerung behandelt die Abgeltungssteuer alle Arten von Erträgen gleich. Ob ein Anleger seine Erträge in Form von Zinsen oder Kursgewinnen erzielt hat, spielt für deren Besteuerung also keine Rolle.

Wer bezüglich der Abgeltungssteuer seinen jährlichen Freibetrag nutzen möchte, muss einen Freistellungsauftrag stellen. Seit 2011 muss auf diesem auch die Steueridentifikationsnummer angegeben werden. Bild: © nmann77 – Fotolia.com

Bezogen auf Kapitalerträge genießen Privatanleger jedoch Freibeträge. Diese sorgen dafür, dass Erträge bis zur Maximalhöhe des gültigen Freibetrages steuerfrei vereinnahmt werden können. Die Abgeltungssteuer wird also erst für darüber hinaus gehende Beträge fällig. Je Person sind pro Jahr 801 Euro steuerfreie Kapitalerträge möglich. Zusammen veranlagte Ehegatten dürfen demnach 1602 Euro erwirtschaften. Manche Bürger sind der Meinung, dass Kreditinstitute automatisch die für ihre Kunden gültigen Freibeträge berücksichtigen können und kümmern sich nur um ihre Geldanlagen selbst. Das ist jedoch nicht korrekt. Damit die Bank bzw. Sparkasse steuerfreie Ausschüttung oder Gutschriften von Erträgen vornehmen kann, muss der Anleger einen sogenannten Freistellungsauftrag stellen. Dieser ist praktisch der formelle Auftrag des Steuerpflichtigen an sein Kreditinstitut, Erträge steuerfrei zu zahlen. Dieser Auftrag liegt allein in der Verantwortung des Anlegers. Denn zum einen handelt es sich bei der Stellung eines Freistellungsauftrages um eine steuerrechtliche Angelegenheit. Zum anderen kann ein Kreditinstitut nicht wissen, ob der betreffenden Anleger Teile seines möglichen Freistellungsauftrages eventuell bereits bei anderen Instituten nutzt. Nicht selten kommt dies vor, sodass die Banken bzw. Sparkassen keinen Überblick über die Verteilung der Freibeträge ihrer Kunden haben. Wer also lediglich Anlagen tätigt und den eigentlich dazugehörigen Freistellungsauftrag vernachlässigt, kommt letztlich nicht um die Besteuerung seiner Erträge herum. Lediglich im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung können betroffene Anleger „zu viel“ entrichtete Abgeltungssteuern wieder erstattet bekommen. Dies bedeutet jedoch einen erheblichen Mehraufwand innerhalb der Steuererklärung. Aus diesem Grunde sollten Anleger grundsätzlich immer darauf achten, gleich bei Tätigung von Geldanlagen auch Freistellungsaufträge zu stellen.

Wie funktioniert die Stellung eines Freistellungsauftrages?

Wie bereits beschrieben, muss ein Freistellungsauftrag gegenüber der jeweiligen Bank oder Sparkasse gestellt werden – und zwar formell. Es genügt demnach kein formloser Auftrag. Vielmehr existieren Vordrucke, die zwingend genutzt werden müssen. In anderen Fällen würde das entsprechende Kreditinstitut den Auftrag ablehnen. Neben den persönlichen Daten des Auftraggebers sind auf dem entsprechenden Formular des Freistellungsauftrages alle Auftragsdaten vermerkt. Das sind im Wesentlichen der freizustellende Betrag und die Gültigkeitsdaten des Auftrages. In der Regel gilt ein einmal erteilter Freistellungsauftrag „bis auf Weiteres“, also unbefristet. Ein einmal erteilter Auftrag ist bei Bedarf jedoch jederzeit wieder durch den Anleger änderbar. Bereits ab dem Jahr 2011 ist in diesem Zusammenhang neu, dass auf dem Formular auch die Steueridentifikationsnummer angegeben werden muss. Freistellungsaufträge ohne diese Nummer nehmen Kreditinstitute nicht mehr an. Auch die Unterschrift bzw. Unterschriften des bzw. der Auftraggeber sind wichtig. In diesem Zusammenhang sollten zusammen veranlagte Ehegatten immer darauf achten, dass auch ihr Ehepartner auf Freistellungsauftragsformularen unterschreibt. Denn die Freistellung von Zinserträgen darf in diesem Falle nur von allen Steuerpflichtigen zusammen erfolgen – zwei Unterschriften sind also nötig. Dies gilt auch dann, wenn die bei der betreffenden Bank bzw. Sparkasse getätigten Anlagen nur einem der beiden Ehegatte gehören sollte. Denn auch deren Erträge fließen steuerrechtlich grundsätzlich immer beiden Partnern zu.

Was, wenn man keine Steueridentifikationsnummer (mehr) hat?

Wie beschrieben ist die Steueridentifikationsnummer aktuell zwingend notwendig, wenn Kapitalerträge von der Abgeltungssteuer mittels Freistellungsauftrag befreit werden sollen. Bereits 2008 wurde fast allen Bürgern diese Nummer von den Finanzämtern zugesandt. Trotzdem kann es natürlich vorkommen, dass diese Nummer nicht bzw. nicht mehr vorhanden ist. Ist dies der Fall, können Betroffene die nochmalige Zusendung ihrer persönlichen Steuer-ID anfordern. Aus Datenschutzgründen geschieht dies allerdings immer auf dem Postweg. Zur Vereinfachung kann allerdings eine Online-Anforderung beim Bundeszentralamt für Steuern vorgenommen werden. Danach wird die Nummer dem Steuerpflichtigen postalisch zugestellt und kann von ihm entsprechend genutzt werden.

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