Durchaus wertvoll und oft vernachlässigt: „Alte“ Bausparverträge

Alte Bausparverträge

Es ist gar nicht so einfach, Geld attraktiv und zugleich möglichst sicher anzulegen – vor allem in der jetzigen Zeit. Aufgrund des historisch niedrigen Zinsniveaus an den Geld- und Kapitalmärkten sind ertragreiche Geldanlagen ohne Risiko kaum möglich. Aus diesem Grunde ist es umso wichtiger, auch eventuell bereits bestehende Kapitalanlagen genauer zu betrachten und deren Ertrag zu prüfen. Nicht selten bestehen Anlagen, deren Konditionen vertraglich festgeschrieben und recht gut sind. Lassen diese Anlagen Sonderzahlungen zu, können Anleger weitere Einzahlungen zu den entsprechenden Konditionen tätigen. Das kann äußerst ertragreich sein.

Besonders bestehende Bausparverträge sind interessant

Was je nach Vertragsgestaltung hin und wieder auch bei Festzinskonten funktioniert, gilt vor allem aber auch für Bausparverträge. Sie bieten feste und meist attraktive Zinskonditionen und lassen in der Regel Sonderzahlungen zu. In erster Linie Altverträge, welche in Zeiten höherer Guthabenzinsen abgeschlossen wurden, werden nicht selten mit 3% bis 4% jährlich verzinst – solange wie sie bestehen. Der Grund dafür liegt wie erwähnt in den damals höheren Marktkonditionen. Zwar liegt der Nachteil solcher Tarife im ebenfalls deutlich höheren Darlehenszins. Dieser kommt jedoch natürlich nur zum Tragen, wenn der Vertragsinhaber auf das ab Zuteilung zur Verfügung stehende Bauspardarlehen zurückgreift. Da Sparer diese Darlehen in der Regel nicht nutzen werden, stört der Darlehenszins diese nicht. Sind Sonderzahlungen auf solche Bausparkonten möglich, sollte davon Gebrauch gemacht werden, denn der Zins gilt immer für das gesamte Sparguthaben. Auch wenn der Altvertrag keine Sonderzahlungen zulässt, kann der Inhaber trotzdem immer Zahlungen bis zur Höhe des sogenannten Regelsparbeitrages tätigen. Der monatliche Regelsparbeitrag liegt bei 4 Promille der vereinbarten Bausparsumme. Vertragsinhaber sollten also prüfen, ob aktuelle Einzahlungen unter dem Regelsparbeitrag liegen und deren Höhe gegebenenfalls für die Zukunft anpassen. Werden keine regelmäßigen Zahlungen in den Vertrag getätigt, ist wiederum eine Sonderzahlung bis zur entsprechender Höhe des Regelsparbeitrages möglich.

Auch hinsichtlich der Wohnungsbauprämie sind ältere Bausparverträge von Vorteil

Wer vor einigen Jahren einen Bausparvertrag abgeschlossen hat, kann sich glücklich schätzen: Alte Bausparverträge eignen sich nicht nur für die weitere Besparung über Sonderzahlungen, sondern bieten auch bessere Konditionen bezüglich der Wohnungsbauprämie. Bild: © Picture-Factory - Fotolia.com

Doch nicht nur aufgrund der meist attraktiven Guthabenverzinsung sind ältere Bausparverträge interessant. Auch die Bedingungen für die Gewährung der sogenannten Wohnungsbauprämie wurden zu Ungunsten der Sparer verändert. So zahlt das Finanzamt die Wohnungsbauprämie nur noch dann, wenn der Sparer sein Guthaben später wohnwirtschaftlich einsetzt. Er muss damit demnach eine Immobilie erwerben oder alternative wohnwirtschaftliche Zwecke verfolgen. Dazu gehören beispielsweise auch An- bzw. Umbauten oder auch der Erwerb einer Einbauküche. Liegt keine wohnwirtschaftliche Verwendung vor, entfällt die Prämie komplett. Der Sparer erhält lediglich sein eingezahltes Guthaben zuzüglich erwirtschafteter Zinsen. Diese Vorgabe gilt für alle ab 2009 abgeschlossenen Bausparverträge. Inhaber von bis Ende 2008 abgeschlossenen Bausparverträgen genießen jedoch Bestandsschutz. Für sie gilt die bis dahin gültige Altregelung. Danach ist die Verwendung der Bausparmittel dem Sparer komplett freigestellt, wenn der betreffende Vertrag mindestens sieben Jahre bestand. Er erhält die Wohnungsbauprämie also auch dann, wenn das Guthaben beispielsweise zu Konsumzwecken auf ein Girokonto ausgezahlt wird.

Aufgrund ihrer Höhe macht die Wohnungsbauprämie den Bausparvertrag durchaus attraktiv. So erhalten Sparer zusätzlich zum Zins 8,8% auf die Höhe ihrer Jahresleistung als Prämie – bis zur Maximalhöhe von 90,11 Euro. Das entspricht einer maximal förderfähigen Einzahlung von 1024 Euro pro Jahr. Dieser Satz gilt für zusammen veranlagte Eheleute. Einzelveranlagte bzw. Ledige erhalten jährlich bis zu 45,06 Euro, was einer geförderten Einzahlung von 512 Euro pro Jahr entspricht. Wie die Zahlungen erfolgen, spielt keine Rolle. Auch monatliche Einzahlungen werden berücksichtigt. Das gilt ebenso für anteilige Jahresleistungen. Erreicht ein Sparer beispielsweise „nur“ 350 Euro Jahreseinzahlung, dann wird ihm dieser Betrag mit 8,8% Wohnungsbauprämie gefördert. Diese würde dann 30,80 Euro betragen.

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