Schuldenfalle – Was tun, wenn eine Pfändung droht?

Der Kauf von Gütern auf Kredit ist in der heutigen Konsumgesellschaft längst keine Seltenheit mehr. Kaum jemals zuvor wurden so viele Güter mittels Kredit finanziert wie heute. Doch was einerseits finanzielle Freiheit schafft, kann andererseits zur Gefahr werden. Denn ändert sich die Lebenssituation, können vorhandene Darlehen zu einer enormen finanziellen Belastung werden. Verliert ein Kreditnehmer beispielsweise sein Einkommen, bleiben Kreditverpflichtungen grundsätzlich trotzdem bestehen. Für nicht wenige Menschen wurde die einstige „finanzielle Freiheit“ deshalb zu einer Art „Schuldenfalle“.

Was passiert, wenn der Gläubiger nicht zahlt?

Kommt ein Kreditnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, kommt es zunächst zu Mahnungen. Wie lange ein Unternehmen anmahnt, bevor es drastischere Schritte einleitet, ist sehr unterschiedlich. Auch die mit Mahnungen verbundenen Kosten regeln Unternehmen individuell. In der Praxis tragen erhobene Kosten freilich nicht gerade dazu bei, dass Schuldner schwierige Situationen erfolgreich bewältigen. Reagiert der Betroffene nicht, beantragen Gläubiger einen gerichtlichen Mahnbescheid. Dieser ermöglicht es, Konten des Schuldners zu pfänden. Für den Betroffenen ist das sehr unangenehm. Dieser stellt das Eintreffen einer Pfändung oftmals damit fest, dass plötzlich keine Verfügungen mehr möglich sind – ohne Weiteres zumindest. Zudem ist das Kreditinstitut verpflichtet, eventuell vorhandenes Guthaben an den Gläubiger zu überweisen.

Was tun, wenn die Pfändung bevorsteht?

Steht eine Pfändung, so sollte man sein Girokonto zu einem sogenannten Pfändungsschutzkonto machen. Bild: © Joachim Lechner - Fotolia.com

Doch was können Kontoinhaber tun, wenn plötzlich eine Pfändung besteht? Grundsätzlich bestehen zwei Möglichkeiten. In erster Linie sollte die Möglichkeit genutzt werden, sich mit dem Pfändungsgläubiger über eine entsprechende Abzahlung der Schulden zu einigen. Denn dieser hat das Recht, die betreffende Pfändung auszusetzen. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Ruhendstellung. Ruht eine Pfändung, kann der Kontoinhaber wieder problemlos mit seinem Konto arbeiten. Zwar ist die Pfändung immer noch vorhanden. In der Praxis bringt sie jedoch keine weiteren Nachteile mehr mit sich. Erst dann, wenn zum Beispiel eine entsprechende Ratenzahlungsvereinbarung seitens des Schuldners nicht eingehalten wird, kann der Gläubiger seine Pfändung selbstverständlich wieder aufleben lassen.

Als Alternativvariante hat der Gesetzgeber es ab 01.01.2012 ermöglicht, das betreffende Girokonto auf ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto umzustellen. Als Folge davon haben eingehende Pfändungen für den Kontoinhaber praktisch keine Auswirkungen mehr – zumindest für seine Kontoführung. Allerdings ist das nur bis zur jeweils gesetzlich festgelegten Höchstgrenze, was den unpfändbaren Einkommensteil eines Schuldners betrifft. Aktuell ist ein monatliches Einkommen von 1028,89 Euro unpfändbar. Erhält der Kontoinhaber monatliche Zahlungen bis zu maximal dieser Höhe, kommt er nach Umstellung auf ein P-Konto demzufolge auch problemlos an sein gesamtes Monatseinkommen. Ob das in Form von Barauszahlungen oder per Überweisungen bzw. Lastschrift geschieht, ist dabei nicht relevant. Überschreitet das regelmäßige Einkommen diese Grenze, muss das Kreditinstitut den übersteigenden Betrag an den bzw. die Pfändungsgläubiger zur Schuldentilgung auskehren. Einige Schuldner haben jedoch das Recht auf höhere Pfändungsfreibeträge. Beispielsweise dann, wenn minderjährige Kinder im Haushalt leben. In diesen Fällen ist der monatlich verfügbare Freibetrag höher als 1028,89 Euro. Hat ein Betroffener beispielsweise 2 minderjährige Kinder, dann liegt der Freibetrag bereits bei 1631,84 Euro. Gegenüber seiner Bank bzw. Sparkasse muss der Schuldner einen erhöhten Freibetrag nachweisen. Dazu muss dieser eine schriftliche Bestätigung eines Amtes oder einer Schuldnerberatungsstelle vorlegen. Erst dann gilt eine erhöhte Verfügungsgrenze. Wird diese Bestätigung dem Kreditinstitut nicht vorgelegt, gilt immer der gesetzliche Grundfreibetrag in Höhe von 1028,89 Euro – unabhängig von der persönlichen Situation des Betroffenen. Übrigens können nur Girokonten als Pfändungsschutzkonten geführt werden.

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