Bauherrenhaftpflichtversicherung zusätzlich zur privaten Haftpflichtversicherung?

Die Pflichten, die sich aus den Regelungen der sogenannten Haftpflicht ergeben, sind weitaus umfangreicher als es sich die meisten Bürger vorstellen. So ist gesetzlich festgelegt, dass jeder, der einem anderen einen Schaden zufügt, diesen Schaden komplett ersetzen muss. Diese Pflicht zur Haftung des Schadenverursachers wird als Haftpflicht bezeichnet und ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Dabei ist die Haftung, auch was den möglichen Entschädigungsumfang angeht, rechtlich nicht begrenzt. Wer einen Schaden verursacht, haftet demnach unbeschränkt in voller Höhe des Schadens. Sowohl das Einkommen des Schadenverursachers, als auch dessen eventuell vorhandenes Vermögen können zur Schadenregulierung herangezogen werden.

Der Bauherr ist stets dafür verantwortlich, dafür zu sorgen, dass durch Gefahren auf der Baustelle niemand zu Schaden kommt. Beispielsweise hat er für eine ausreichende Beschilderung und Beleuchtung Sorge zu tragen. Ohne Versicherung haftet er im Zweifelsfall bei einem Schaden mit seinem Privatvermögen. Bild: © Ralf Gosch – Fotolia.com

Relativ schnell kommt es zu Situationen, in denen ein Schaden so groß ist, dass die daraus resultierenden Schadenersatzforderungen existenzbedrohlich für den Verursacher werden können. Fast immer ist das beispielsweise der Fall, wenn es zu einem schweren Personenschaden und somit entsprechenden Forderungen kommt. Denn dabei werden dem Verursacher häufig nicht nur Behandlungskosten und Schmerzensgeld in Rechnung gestellt. Auch eventuelle Verdienstausfälle des Geschädigten und Ähnliches tragen zur Ansammlung von hohen Schadenersatzsummen bei. Solche Fälle machen die Wichtigkeit einer entsprechenden Absicherung deutlich.

Um sich vor Forderungen zu schützen, kann man eine Haftpflichtversicherung abschließen. Diese schützt vor allen berechtigten Ansprüchen, die aus den Regelungen bezüglich der gesetzlichen Haftpflicht resultieren. Die wohl bekannteste Art der Haftpflichtversicherung ist die Privathaftpflichtversicherung. Diese schützt den Versicherten im Bereich des täglichen Privatlebens. In bestimmten Lebenslagen bzw. Bereichen greift diese Haftpflichtabsicherung jedoch nicht oder nur begrenzt. Um dennoch ausreichend geschützt zu sein, müssen Betroffene häufig spezielle Arten der Haftpflichtversicherung nutzen.

Optimale Absicherung für Bauherren

Im Rahmen eines Bauvorhabens reicht eine private Haftpflichtversicherung in aller Regel nicht für einen vollumfänglichen Schutz aus. Denn in diesem Bereich hat der Bauherr die sogenannte Verkehrssicherungspflicht, die bei privaten Haftpflichtversicherungen häufig nur bei kleineren Bauvorhaben bis zu einer bestimmten Bausumme mit abgesichert ist. Nach der Verkehrssicherungspflicht haftet ein Bauherr für sämtliche Schäden, die aus durch das Bauvorhaben entstandenen Gefahren resultiert sind, sofern er nicht alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, um Schäden durch diese Gefahren zu verhindern. Dies betrifft – anders als der Name Verkehrssicherungspflicht womöglich vermuten lässt – nicht nur den Straßenverkehr, sondern auch sämtliche anderen Bereiche.

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht besteht zum Beispiel dann, wenn es im Rahmen des Bauvorhabens zu Schädigungen aufgrund schlechter Beleuchtung oder unzureichender Beschilderung kommen sollte. Zwar kann ein Bauherr die Verantwortlichkeit an einen Bauleiter oder Architekten delegieren. Dennoch haftet der Bauherr weiterhin für eventuelle Schädigungen, da die gesetzliche Haftung nicht voll übertragbar ist. Diese Tatsache stellt eine große Gefahr dar, denn Bauherren sind in der Praxis meist noch nicht einmal anwesend, wenn ihr Haus von einem Unternehmen errichtet wird – zumindest nicht den Großteil der Bauzeit. Aus diesem Grunde könnten sie im Fall der Fälle noch nicht einmal persönlich eingreifen, wenn es auf ihrer Baustelle zu einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kommen sollte.

Um einen ausreichenden Schutz zu erreichen, kann eine Bauherrenhaftpflichtversicherung genutzt werden. Diese springt ein, wenn es zu berechtigten Ansprüchen durch die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf einer Baustelle kommen sollte. Wie bei Haftpflichtversicherungen üblich existiert dabei eine Höchstgrenze, bis zu der entsprechende Schäden abgesichert sind. Im Interesse des Bauherrn sollte diese sogenannte Versicherungssumme möglichst hoch festgesetzt sein. Die festgelegte Versicherungssumme gilt dabei in aller Regel je Schadensfall. Sollte es in Extremfällen zu mehreren Schäden kommen, so gilt die Versicherungssumme für jeden Schaden separat.

Der passive Rechtsschutz

Versicherer prüfen meist sehr genau, ob eine entsprechende Rechtsgrundlage bzw. Verpflichtung zur Begleichung eines Schadens vorliegt. Zum einen geschieht dies im eigenen Interesse des Versicherers, doch andererseits ist damit auch der Kunde vor unberechtigt erhobenen Ansprüchen geschützt. So auch im Bereich der Bauherrenhaftpflichtversicherung. Sollte es sich um völlig unberechtigte Ansprüche handeln, wird ein Versicherer die Zahlung zunächst verweigern. Ähnlich verhält es sich, wenn die erhobenen Schadenersatzansprüche zu hoch erscheinen. Auch in diesen Fällen wird die Versicherung nur ihrer Meinung nach angemessen hohe Leistungen erbringen.

Sind sich die zuständigen Sachverständigen des Versicherungsunternehmens sicher, dass es sich um eine unberechtigte Forderung handelt, so wird der Versicherer es dabei auch auf einen eventuellen Rechtsstreit ankommen lassen, bei dem letztlich notfalls auch gerichtlich entschieden wird, ob und in welcher Höhe Leistungen zu erbringen sind. Dabei trägt der Anbieter der Bauherrenhaftpflichtversicherung alle im Rahmen der Auseinandersetzung anfallenden Kosten. Der Versicherte hingegen muss keinerlei finanzielle Belastung fürchten. Eine separate Rechtsschutzversicherung ist in diesem Falle nicht nötig, um gegen die Kosten einer rechtlichen Auseinandersetzung abgesichert zu sein, man spricht daher von passivem Rechtsschutz.

Einen Kommentar hinterlassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


*